Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Anmeldung, Aufnahme

a.  Die Anmeldung eines Schülers zur Teilnahme am Angebot der musikwerkstatt unisono ist jederzeit in schriftlicher Form unter Verwendung des entsprechenden Anmeldeformulars bei der Musikwerkstattverwaltung (Stockerpointstraße 1, 94560 Offenberg) möglich. Lehrkräfte sind zur Entgegennahme von Anmeldungen berechtigt.

b. Bei minderjährigen Schülern muss die Anmeldung von einem Erziehungsberechtigten des Schülers unterschrieben sein.

c.   Der Vertragsabschluss, d.h. die Aufnahme des Schülers, erfolgt durch schriftliche Bestätigung der Musikwerkstattverwaltung.

d.   Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Sofern die Aufnahme für ein gewünschtes Unterrichtsfach entsprechend dem Angebot und/oder den Kapazitäten der Musikwerkstatt nicht möglich ist, teilt die Musikwerkstattverwaltung dies dem Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten mit.

 

2. Unterrichtstermine, Lehrkräfte

a.   In der Regel wird eine Unterrichtseinheit pro Woche abgehalten. Die Unterrichtseinheit dauert 30 bzw. 45 Minuten, in den Grundfächern (Musikgarten, musikalische Früherziehung, Blockflötengruppe, Orffgruppe) 45 bzw. 60 Minuten.

b. Die Unterrichtstermine sowie die unterrichtende Lehrkraft werden von der Musikwerkstattverwaltung festgelegt bzw. eingeteilt.

c.   Ein Anspruch auf Unterrichtung durch eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht. Die Musikwerkstattverwaltung kann in begründeten Fällen während des Schuljahres für einzelne Unterrichtseinheiten oder auch bis zu dessen Ende eine andere Lehrkraft zur Unterrichtung des Schülers einsetzen.

 

3. Musikschuljahr

a.   Das Musikschuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.

b.   An Ferien- und Feiertagen findet, entsprechend der für die allgemein bildenden Schulen geltenden Bestimmungen des Bayer. Staatministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, kein Unterricht statt.

 

4. Vertragsdauer

Der Vertrag wird zunächst für ein Musikschuljahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern in diesem sowie in weiteren Jahren eine ordentliche Kündigung zu den unter Nr. 5 genannten Terminen bzw. eine fristlose Kündigung nicht erfolgt.

 

5. Kündigung

a.   Kündigung seitens des Schülers bzw. dessen Erziehungsberechtigten.

  • (i)  Eine fristlose Kündigung ist ohne Angabe von Gründen im 1. Unterrichtsjahr nach Beendigung der vierten Unterrichtseinheit nach Schuljahresbeginn bzw. Unterrichtsbeginn während des Schuljahres möglich.
  • (ii)  Danach kann der Schüler bzw. können dessen Erziehungsberechtigte fristlos nur aus wichtigem Grund (Wegzug, schwerwiegende Erkrankung) oder ordentlich nur zum 31.12., 30.04., oder 31.08. eines Jahres kündigen. Die Kündigung muss in diesen Fällen schriftlich 4 Wochen vor dem Kündigungstermin bei der Musikwerkstattverwaltung (Stockerpointstraße 1, 94560 Offenberg) eingegangen sein.
  • (iii)  Die schriftliche Kündigung ist in jedem der unter Punkt (i) und (ii) genannten Fälle der Musikwerkstattverwaltung oder einer Lehrkraft zu übermitteln.

b.   Kündigung seitens der Musikwerkstattverwaltung

  • (i)  Sofern die unterrichtende Lehrkraft feststellt, dass der Schüler die im Unterricht üblichen Leistungsfortschritte (z.B. infolge mangelnder Begabung, mangelndem Fleißes oder aus anderen Gründen) nicht zu erzielen vermag, kann die Musikwerkstattverwaltung dem Schüler den Vertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem die Feststellung erfolgt.
  • (ii)  Sofern eine schwerwiegende oder andauernde disziplinäre Verfehlung des Schülers vorliegt oder der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte jeweils zum Quartalsende mit der Entrichtung des Entgelts für die letzten drei Monate im Verzug ist/sind, kann die Musikwerkstattverwaltung den Vertrag fristlos kündigen.
  • (iii)  In den unter (i) und (ii) genannten Fällen ist das volle Entgelt für den Monat zu entrichten, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.
  • (iv)  Sofern die Musikwerkstattverwaltung diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern will, kann sie den Vertrag zum Ende des der geplanten Änderung vorangehenden Monats kündigen. Sie kann dem Schüler ein Angebot zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter geänderten Bedingungen machen. Sofern der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte dieses annehmen, kommt ein neuer Vertrag zu den geänderten Bedingungen zustande.
  • (v)  Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt im übrigen unbenommen.

 

6. Entgelt

a. Der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte sind entsprechend der gewählten Unterrichtungsart bzw. des gewählten Faches zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet. Die Entgelthöhe ergibt sich aus einer Gebührenordnung, die bei der Musikwerkstattverwaltung eingesehen werden kann. Auf Verlangen wird dem Schüler diese Gebührenordnung auch ausgehändigt.

b.   Das Entgelt ist ein Jahresentgelt. Die Zahlung erfolgt in 12 Monatsraten.

c.   Bei ordentlicher Kündigung sind die Monatsraten bis zum Kündigungstermin zu zahlen.

d.   Bei fristloser Kündigung im 1. Unterrichtsjahr nach der vierten Unterrichtseinheit (siehe 5, a, i) ist eine volle Monatsrate zu entrichten.

e.   Entgelterhöhungen werden mindestens sechs Wochen vor Musikschuljahresende schriftlich bekannt gegeben.

 

7. Ausfall von Unterrichtseinheiten

a.   Sofern das Erteilen einer oder mehrerer Unterrichtseinheiten zu dem vorgesehenen Termin von Seiten der Musikwerkstattverwaltung bzw. der unterrichtenden Lehrkraft nicht möglich ist, teilt dies die Musikwerkstattverwaltung oder die unterrichtende Lehrkraft dem Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig mit. Die Musikwerkstattverwaltung bzw. die Lehrkraft legt Ersatztermine für die ausgefallene(n) Unterrichtseinheit(en) fest.

b.   Können Ersatztermine nicht stattfinden und mussten Unterrichtseinheiten wegen Erkrankung der Lehrkraft oder aus Gründen ausfallen, die die Musikwerkstattverwaltung zu vertreten hat, so erhält der Schüler ab der vierten ausgefallenen Unterrichtseinheit im laufenden Schuljahr eine anteilige Rückerstattung des Entgelts. Die Rückerstattung erfolgt im Wege der Verrechnung am Ende des Schuljahres bzw. im Monat des Ausscheidens des Schülers aus der Musikschule.

c.   Bleibt der Schüler verschuldet oder unverschuldet dem Unterricht fern, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Nachholung des Unterrichts oder auf Rückerstattung des anteiligen Entgelts. Sofern er unverschuldet, etwa bei einer Langzeiterkrankung nicht am Unterricht teilnehmen kann, kann in Ausnahmefällen eine Nachholung oder Rückerstattung gewährt werden.

 

8. Gesundheitsbestimmungen

a.   Der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigte ist/sind verpflichtet, der Musikschulverwaltung das Fernbleiben des Schülers vom Unterricht rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Unterrichtseinheit fernmündlich oder schriftlich anzuzeigen.

b. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten wir, die Musikwerkstattverwaltung, bzw. die unterrichtende Lehrkraft entsprechend den allgemeinen Bestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) handeln. Der an einer ansteckenden Krankheit erkrankte, aber dennoch zum Unterricht erschienene Schüler, wird vom Unterricht ausgeschlossen.

 

9. Aufsicht, Versicherung, Haftung

a.   Die Musikwerkstattverwaltung bzw. die unterrichtenden Lehrkräfte übernehmen die Aufsicht über minderjährige Schüler nur während des Unterrichts und bei Veranstaltungen der Musikwerkstatt.

b.   Körperliche und Sachschäden auf dem Weg zur und von der Musikwerkstatt sind von Seiten der Musikwerkstatt nicht versichert.

c.   Der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter haftet für die von ihm verursachten Schäden am Eigentum der Musikwerkstatt.

 

10. Teilnahmebestätigung

Der Schüler erhält auf Antrag am Ende des Schuljahres eine Teilnahmebestätigung.

 

11. Mitwirkung des Schülers bei eigenen sowie fremden Veranstaltungen

a.   Die von der Musikwerkstattverwaltung angesetzten Veranstaltungen (Vorspiele, Mitwirkung bei Konzerten, etc.) sind Teil einer umfassenden musikalischen Ausbildung. Die musikalische Vorbereitung sind Bestandteil des regulären Unterrichts. Der Schüler ist zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichtet. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

b.   Die musikalische Mitwirkung des Schülers bei musikwerkstattfremden Veranstaltungen wird unterstützt und kann auf Wunsch im Unterricht vorbereitet werden.

 

12. Lernmittel

Die zur Unterrichtung erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Notenmaterial etc.) sind grundsätzlich vom Schüler selbst zu beschaffen. Das erforderliche Instrument hat der Schüler bereits von der ersten Unterrichtseinheit an mitzubringen.

 

13. Mitteilung von Änderungen

Für das reibungslose Funktionieren des Unterrichtsbetriebes ist es unerlässlich, dass sich die bei der Musikwerkstattverwaltung in der EDV gespeicherten Daten des Schülers stets auf dem neuesten Stand befinden. Aus diesem Grund hat der Schüler bzw. haben dessen Erziehungsberechtigte der Musikwerkstattverwaltung Änderungen der Anschrift, der Telefonnummer, der Bankverbindung, etc. jeweils umgehend anzuzeigen

 

Stand: September 2014